Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen
Leistungsbeschreibung
Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes
oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben- Personalausweis oder Reisepass
-
ein aktuelles Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr in EUR
Fischereiabgabe in EUR
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein
10,00
7,50
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein
18,00
27,00
Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein
36,00
50,00
Rechtsgrundlage
- § 25 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG)
- § 29 Nr. 3 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG) – Geltungsdauer, Verlängerung
- § 56 Abs. 2 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG)
- § 19 - § 26 Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (HFischV) – ZWEITER TEIL - Fischerprüfung
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
- für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Bettina Schneider
- Frau Verena SchneiderLeitung Bürgerbüro