amtliche Bekanntmachung 

Tanzverbot


Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchten wir auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.

An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen von 4 bis 12 Uhr verboten.

Dies betrifft also Ostersonntag und Ostermontag. An Karfreitag gilt das Verbot gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 HFeiertagsG den ganzen Tag.

Nach § 10 HFeiertagsG beginnt dieses Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Generell ist auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu achten und Rücksicht zu nehmen.

Wir bitten um Einhaltung und Beachtung. Kontrollen behalten wir uns vor.

Ihre Ordnungsbehörde