Unterrichtung nach den §§ 36,42,50 und 51 BMG


Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Bei einer Übermittlungssperre (nach § 36 Abs. 2 (<18 Jahren), § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1, 2 und 3 und kann jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten

an die Religionsgesellschaften seines glaubensverschiedenen Ehegatten,

an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren

aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk

an Adressbuchverlage

 zur Übermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (nur für Personen unter 18 Jahren)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung seitens der Gemeinde genehmigt werden. Mit der Eintragung der Auskunftssperren dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Sie kann jedoch widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Auskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Die Auskunftssperre wird befristet für zwei Jahre eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren hält die Gemeindeverwaltung Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos, schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeinde Münchhausen, Marburger Str. 82, 35117 Münchhausen erfolgen.

35117 Münchhausen, den 02. September 2024

Der Gemeindevorstand